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Walter Tunze

(8. November 1887 Salzungen/Thüringen - 11. Juni 1955 Buchholz[1])
Mitarbeiter der Hamburger Polizeibehörde und des Nachrichtendienstes der NSDAP, Kriminalrat
Adresse: Horner Weg 113 (1934) / Brookthor 4 (1937) / Itzenbütteler Weg 315, Jesteburg (1952)
Wirkungsstätte: Stadthaus, Neuer Wall 88


Walter Tunze trat im Oktober 1919 als Hafenpolizei-Anwärter in die Hamburger Polizeibehörde ein.[2] 1923 wechselte er zur Kriminalpolizei und schloss sich der NSDAP an. Nach deren Verbot im November desselben Jahres und Neugründung 1925 lehnte die NSDAP-Gauleitung Tunzes Wiedereintritt ab, um seine Spitzeltätigkeit innerhalb der Polizei für den Nachrichtendienst der NSDAP nicht zu gefährden. Diesem gehörte er ab 1929 an. Am 6. März 1933 wurde er als Kommissar zur Staatspolizei versetzt (Stapo, in Hamburg ab Dezember 1935 Gestapo), und übernahm dort die Position des stellvertretenden Leiters.[3] In dieser Funktion oblag ihm auch die Vernehmung von Personen, die nach der Machtübergabe an die NSDAP aus politischen Gründen festgenommen wurden. 1933/34 war er zudem Leiter der NS-Fachschaft „Staatspolizei“ sowie anschließend Presse- und Propagandawart der NS-Gaufachschaft „Polizeiverwaltungen“. Zum 1. Mai 1933 trat er erneut in die NSDAP ein.

Anfang 1934 kehrte Tunze zur Kriminalpolizei zurück und leitete den Bereitschaftsdienst; am 5. März 1934 wurde er zum Kriminalinspektor befördert. Dies geschah auf Anweisung des damaligen Regierungsdirektors des Hamburger Staatsamts, Oscar Toepffer. In dessen Auftrag schrieb die Personalabteilung des Staatsamts am 7. März 1934 an die Innere Verwaltung: „Betr.: Bevorzugte Beförderung, alter Kämpfer der nationalsozialistischen Revolution.

Im Anschluß an das Schreiben vom 5.3. d.J. teile ich ergebenst mit, daß der Senat ferner mit der Beförderung des Kriminalkommissar Walter Tunze zum Kriminalinspektion (GR. B. 19) einverstanden ist.“ Ab 1936 leitete Tunze die Polizeidirektion Hafen, 1939 folgte die Beförderung zum Kriminalrat.

Am 24. Mai 1945 beurlaubte ihn der Hamburger Polizeipräsident „mit sofortiger Wirkung“ auf Befehl der britischen Militärregierung, am 18. Juni 1945 folgte die Entlassung aus politischen Gründen und fast umgehend die Verhaftung sowie Internierung im Lager Gadeland bei Neumünster bis November 1945.[4] Gemäß der Zonen-Exekutiv-Anweisung (ZEA) Nr. 54 vom 30. November 1946 stufte ihn die britische Militärregierung in Kategorie III ein, die laut ZEA in Hamburg damals „Nazis (geringe Übeltäter)“ hieß.[5] Im September 1947 bestätigte der Kommandeur der Hamburger Polizei noch einmal ausdrücklich Tunzes Entlassung und teilte ihm mit, dass er auf Anordnung der britischen Militärregierung keinen Anspruch auf Gehalt, Wartegeld, Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge hätte. Im Oktober 1947 legte Tunze gegen seine Entlassung Berufung ein.[6] Gemäß der ZEA Nr. 54 wurden alle in die Kategorien III und IV Eingestuften zunächst alle zwei Jahre, ab 1948 jährlich auf ihre politische Zuverlässigkeit hin überprüft.[7] Bei der ersten Überprüfung 1947 stufte der Ausschuss Tunze neu in Kategorie IV ein, „Mitläufer“. Außerdem wurden seine Konten und sein Vermögen freigegeben. Nach wie vor durfte er in keiner Behörde arbeiten; eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft wurde ihm dagegen erlaubt. Auch wurde ihm jeglicher Pensionsanspruch abgesprochen. Der zuständige Berufungsausschuss kam nach Tunzes Beschwerde zum selben Ergebnis.

Da Tunze seit 1944 in Jesteburg wohnte, beantragte er bei der seiner Meinung nach eigentlich für ihn zuständigen Entnazifizierungsbehörde in Lüneburg eine Überprüfung des Hamburger Beschlusses. Der Lüneburger Ausschuss ordnete ihn ebenfalls in Kategorie IV ein, gestand ihm aber 75 Prozent seines Ruhegehalts zu, da er aus gesundheitlichen Gründen für den Polizeidienst nicht mehr geeignet sei. 1948 erklärten die britische Militärregierung und 1949 erneut der Leitende Ausschuss diesen Bescheid für ungültig, da das Schwergewicht von Tunzes beruflicher Tätigkeit ausschließlich in Hamburg gelegen habe.

Bereits im Dezember 1948 hatte Tunze die Stadt Hamburg, vertreten durch die Polizeibehörde, beim Landgericht Hamburg dahingehend verklagt, ihn bei gleichzeitiger Festsetzung seines Ruhegehalts rückwirkend zum 20. April 1948 zu pensionieren. Sein Prozessbevollmächtigter war der Rechtsanwalt Wilhelm Burchard-Motz. Gleichzeitig reichte er mit demselben Ziel beim Hamburger Landesverwaltungsgericht Klage gegen die Polizeibehörde ein. Daraufhin beschloss das Landgericht den Prozess bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ruhen zu lassen.

Ende März 1949 wies das Landesverwaltungsgericht die Klage ab. Tunze legte umgehend Berufung ein und beantragte zugleich die einstweilige Kostenbefreiung nach dem Armenrecht, die das Hamburgische Oberverwaltungsgericht für die Berufungsinstanz bewilligte.

Weil zeitgleich seit Längerem in Hamburg ein Strafverfahren wegen angeblicher Amtsdelikte gegen Tunze lief, beantragte die Stadt Hamburg die Aussetzung des Berufungsverfahrens bis zur Urteilsfindung in der Strafsache. Dem widersprach Tunze ebenfalls.

Bei der Strafsache handelte es sich um Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hamburg ab 1947 gegen ehemalige Stapo- und Gestapobeamte. Ab Mai 1933, Tunze war gerade Kommissar bei der Stapo geworden, hatte das Kommando zur besonderen Verwendung (K.z.b.V.), eine brutale Schlägertruppe der Ordnungspolizei, im Zuge der Ermittlungen zu dem bei politischen Auseinandersetzungen ums Leben gekommenen SS-Mannes Hans Cyranka etliche Mitglieder der SPD sowie KPD verhaftet und sie zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich schwer misshandelt. Einer der Festgenommenen, der ehemalige Polizist und bis 1933 SPD- und Reichsbanner-Angehörige John Hildebrandt, beschrieb die erlittenen Misshandlungen sowohl in seinem eigenen Wiedergutmachungsverfahren als auch bei einer Vernehmung im Rahmen von Tunzes Berufungsverfahren. Dabei gab er außerdem Folgendes zu Protokoll: „Während ich wartete [auf das Verhör durch Tunze nach der gewalttätigen Behandlung u.a. durch Zugwachtmeister Eggers], kamen 2 Damen, die den Komm[issar] Tunze sprechen wollten. Tunze kam schließlich heraus aus seinem Zimmer und fragte nach dem Begehr der beiden. Als diese fragten, wie es mit der Haftentlassung ihrer Männer sei, hörte ich von Tunze folgende unflätige Antwort: ,Geht schon nach Hause, legt euch auf die Chaiselongue und zieht eure Hosen schon aus.’ Ich musste noch weiter warten. Dann wurde ich ins Zimmer von Herrn Tunze gerufen. Ich wurde aufgefordert, auszusagen, was ich über die Erschießung des SS-Mannes Cyranka wusste. Ich konnte keine Aussage machen, da ich an dem fraglichen Abend keinen Dienst gehabt hatte. Ich bemerke, daß Tunze nicht allein im Zimmer war. Es waren noch einige Beamten im Zimmer. Da ich keine Aussage machen konnte, war ich für Herrn Tunze erledigt. – Von Tunze bin ich nicht geschlagen worden. Ich kann auch nicht sagen, dass er selbst mich beschimpft hat. Meine Vernehmung im Zimmer von Tunze führten die anderen Beamten.“[8]

Ein weiterer Zeuge in Tunzes Berufungsverfahren, der ehemalige Wasserschutzpolizist Hermann Götze, teilte dem Beratenden Ausschuss der Polizei Hamburg Ende 1947 unter anderem Folgendes mit: „Ich […] war vor 1933 Mitglied der SPD, Aufnahmeantrag bei der NSDAP Ende 1931/1932 gestellt und im Juli 1933 aufgenommen. […] Mir ist auch bekannt, dass er [Tunze, d. Verf.] mit höheren Gestapobeamten intimen Verkehr gepflegt hat. […] Er war der typische Nationalsozialist und zeichnete sich durch Hochmut und herrisches Benehmen besonders aus. […] Tunze hat es verstanden, im Hafen Waren zum persönlichen Gebrauch zu beschaffen, die nicht auf rechtmäßigem Wege erworben wurden. Er hatte genügend Lebensmittel, Getränke und Rauchwaren zur Verfügung. Sollte es Tunze gelingen, sein Vorhaben, als Beamter wieder den Hafen zu leiten, wäre dieses ein Unglück für seine Untergebenen und ein Unrecht in höchster Potenz. Seine Stellung als Leiter hat er nur für seine persönlichen Vorteile ausgenutzt. Die Dienstfahrzeuge und auch die Angestellten der Kriminalpolizeidienststelle wurden hauptsächlich für seine Privatzwecke benutzt.“[9]

Am 23. Mai 1949 trat mit dem Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland der Artikel 131 GG in Kraft und legte fest, dass die „Rechtsverhältnisse von Personen […], die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, durch ein Bundesgesetz zu regeln und bis zu dessen Inkrafttreten Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden können („Stillstand der Rechtspflege). In Hamburg konnten nun alle Verwaltungen und Behörden Ansprüche öffentlicher Bediensteter, die im Berufungsverfahren in Kat. IV oder V eingestuft worden waren, nach eigenem Ermessen zurückweisen. Tunzes Klageverfahren vor dem Landgericht und vor dem Oberverwaltungsgericht wurden daraufhin ausgesetzt.

Um 1950 zog Walter Tunze zurück nach Hamburg, nach Nienstedten, und eröffnete dort eine Autowerkstatt.[10]

Ende 1950 wurde er nach § 2 der Ausführungsverordnung vom 22. November 1950 zu dem vom Hamburger Senat am 10. Mai des Jahres beschlossenen „Gesetz zum Abschluß der Entnazifizierung“ in Kategorie V eingeordnet, „Entlastete“. Damit waren alle bisherigen Beschränkungen unzulässig, nur die Pensionsentziehung galt weiterhin. Am 10. Mai 1951 verabschiedete der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen. Dieses schrieb nun bundesweit die Wiedereinstellung fast aller nach 1945 im Zuge der Entnazifizierung entlassenen Beamten vor.[11]

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht teilte Tunze daraufhin mit, dass sich sein Verfahren durch Erlass des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erledigt hätte, da er unter den Personenkreis der „131er“ falle. Daraufhin verklagte Tunze Anfang 1952 vor dem Hamburger Landgericht die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Hansestadt Hamburg, Personalamt des Senats. Er argumentierte: Da er dienstuntauglich sei – hier wiederholte er die Argumentation des Lüneburger Ausschusses –, sei für ihn eine Wiedereinstellung nicht möglich, sodass er das Recht auf eine Pensionszahlung habe. Ende Juni 1952 wies das Hamburger Landgericht Tunzes Klage ab.

Bereits Anfang Juni 1951 hatte mit dem Polizisten und ehemaligen Abschnittschef Wilhelm Wilckens ein weiterer Zeuge zu Tunzes Verhalten nach der Machtübergabe 1933 ausgesagt. Als Tunze am Wahltag, dem 5. März 1933, mit einem Parteiabzeichen im Knopfloch die Wache betrat, hätte er als sein Vorgesetzter ihn darauf hingewiesen, dass dies im Dienst und im Dienstgebäude nicht erlaubt sei. Daraufhin antwortete Tunze: „Sie fliegen genauso wie Henkel und Grabanski“, zwei Polizisten, die der SPD angehörten. Anschließend hätte Tunze dafür gesorgt, dass er am 24. März 1933 seine Stellung verlor. Anfang August 1953 ermittelte die Polizeibehörde im Auftrag des Personalamts des Senats weiter zu den von Wilckens erhobenen Beschuldigungen, um gegebenenfalls ein Dienststrafverfahren gegen Tunze in die Wege zu leiten. Die von Wilckens erwähnten ehemaligen Polizisten Hans Grabanski und Ernst Henkel wussten jedoch beide nicht, ob Tunze für ihre Entlassung verantwortlich war, auch wenn Henkel es nicht ausschloss.

Ende 1952 stellte das Landgericht Hamburg zudem ein Verfahren ein, in dem Tunze der Körperverletzung im Amt und der Aussageerpressung beschuldigt worden war. Er hätte sich 1933 in Hamburg „an einer schweren Misshandlung des politischen Gefangenen Andrée, eines Kommunistenführers, beteiligt zu haben, indem er den Angehörigen des Kommandos z. b. V., Puff und Deutschmann, Anweisungen erteilt habe, wie sie Andrée zu schlagen hätten, um von ihm Geständnisse und Aussagen zu erpressen.“ Mit „Andrée“ war Etkar (später Edgar) Josef André gemeint, jüdischer KPD-Politiker und Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft von 1928 bis 1933. André wurde am 5. März 1933 verhaftet, bestialisch gefoltert – auch während der anschließenden Haft – und am 4. November 1936 im Beisein von 75 politischen Mitgefangenen im Hamburger Untersuchungsgefängnis an der Holstenglacis mit dem Handbeil enthauptet.[12] Im Zuge der Ermittlungen vernahm das Gericht die beiden Kommunisten Arthur Sonntag und Walther Kruse. Tunze bestritt alle Vorwürfe. Das Gericht befand schließlich, dass die Zeugen nicht glaubwürdig seien, und stellte das Verfahren mangels Beweisen ein. Gerichtspräsident war Walter Tyrolf, ab 1937 NSDAP-Mitglied, ab 1940 Staatsanwalt, ab 1944 am NS-Sondergericht in Hamburg. Dort plädierte er in vielen Fällen, auch bei Bagatelldelikten, auf die Todesstrafe. Nach Kriegsende wurde Tyrolf im Oktober 1945 erneut Richter am Landgericht Hamburg und 1951 dessen Direktor. Als Vorsitzender eines Schwurgerichts musste er über NS-Verbrechen urteilen und leitete unter anderem die Ermittlungen gegen Täter:innen der Hamburger NS-Kinder-„Euthanasie. 1950 sprach Tyrolf den Regisseur Veit Harlan, der unter anderem den antisemitischen Propagandafilm „Jud Süß“ gedreht hatte, von dem Vorwurf frei, „mit seinem antijüdischen Hetzfilm Beihilfe zur Verfolgung geleistet zu haben“.[13]

Anschließend überprüfte die Polizeibehörde die Akten der Strafkammer noch daraufhin, ob sie Hinweise auf „dienstliche Verfehlungen“ Tunzes enthielten. In dem Zusammenhang wurden erneut die früheren Polizisten Hildebrandt und Götze vernommen. Beide konnten jedoch „keine verwertbaren Aussagen“ machen, sodass die Polizeibehörde die Einleitung eines Verfahrens gegen Tunze für aussichtslos hielt.

Am 11. August 1953 teilte das Personalamt des Senats der Stadt Hamburg ihm mit, dass seine Beförderungen zum Kriminalinspektor und zum Kriminalrat nach wie vor nicht anerkannt würden, da sie aufgrund seiner „engen Verbindungen zum Nationalsozialismus“ erfolgt seien und er deshalb weiterhin unter § 7 (1) des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen fiele. Tunzes Einspruch gegen den Bescheid wies das Personalamt am 6. November 1953 zurück. Dagegen klagte er, im Januar 1954 hob das Landesverwaltungsgericht den Bescheid des Personalamts auf. Es befand nun, Tunze sei „überdurchschnittlich befähigt“ gewesen und die Ernennung zum Kriminalinspektor hätte „im Zuge der normalen Entwicklung eines befähigten Beamten“ gelegen.

In der Zwischenzeit, im September 1953, hatte die Polizeibehörde Tunze mitgeteilt, dass er nach § 2 des hamburgischen Zweiten Entnazifizierungsabschlussgesetzes, das am 1. August 1953 in Kraft getreten war, rückwirkend zum 1. Januar 1953 von allen Beschränkungen des erwähnten Bundesgesetzes befreit sei. Walter Tunze erhielt damit ein monatliches Ruhegehalt von rund 420 DM sowie eine Nachzahlung von rund 3875 DM brutto.

Um über eine mögliche Berufung zu befinden, befragte das Personalamt auf Empfehlung des Kriminalamts den ehemaligen Kriminalrat August Bahr, NSDAP ab 1. Mai 1933, ab 1922 Mitarbeiter der Personalabteilung (damals Hauptgeschäftsstelle genannt) der Kriminalpolizei, ab 1938 deren Leiter. Bahr gab zu Protokoll, dass Tunze schneller befördert wurde, er allerdings nicht beantworten könne, ob dies an Tunzes „engerer Bindung zur NSDAP“ gelegen hätte. Auf Bahrs Empfehlung hin lud die Rechtsabteilung der Polizeibehörde außerdem Carl Krützfeld vor, ab 1. Mai 1933 NSDAP-Mitglied, ab 1933 Leiter der Hauptgeschäftsstelle der Kriminalpolizei. Aber auch er konnte nur sagen, dass Tunze schneller befördert worden war als andere Beamte, die zur selben Zeit Kriminalrat wurden. Ansonsten könne er Tunze nicht beurteilen, weil er nicht nahe genug mit ihm zusammengearbeitet hätte. Er empfahl, sich an Friedrich Schlanbusch zu wenden, bis zu seinem Wechsel zur Finanzbehörde 1933 Leitender Regierungsdirektor der Polizeibehörde, 1938 als Senatssyndikus entlassen und von da an bis zu seinem Ruhestand 1952 Direktor der Hamburgischen Landesbank. Ob die Rechtsabteilung der Polizeibehörde tatsächlich auch Schlanbusch befragte, ist nicht überliefert. Am 15. Januar 1954 wurden das Verwaltungsstreitverfahren durch ein Urteil des Landesverwaltungsgerichts abgeschlossen und die angefochtenen Bescheide des Personalamts des Senats vom 11. August und 6. November 1953 aufgehoben. Am 25. März 1954 nahm das Personalamt die Berufung gegen diese Entscheidung beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zurück. Tunze erhielt damit ein Ruhegehalt als Kriminalrat.

Am 4. Mai 1954 wandte sich Tunzes Rechtsanwalt Otto Krauel an den Hamburger Innensenator Erwin Jacobi[14] mit der Bitte, „Bestrebungen entgegenzutreten“, mit denen Tunze „nicht wohlgesinnte Beamte die Neufestsetzung [des Ruhegehalts] absichtlich verzögern“. Jacobi antwortete Krauel am 17.5.1954, dass der Verdacht der absichtlichen Verzögerung nicht zuträfe, die Polizeibehörde die Angelegenheit vielmehr beschleunigt behandelt hätte. Das Wirtschaftsamt informierte Tunze am 7. Mai 1954 über die Neufestsetzung seiner Bezüge, sodass sich das anwaltliche Schreiben wohl mit dem des Wirtschaftsamtes gekreuzt hatte.

Walter Tunze starb rund ein Jahr später mit 67 Jahren. Zu seiner Beisetzung in Jesteburg entsandte die Hamburger Polizeibehörde eine Abordnung zur Kranzniederlegung.[15]

Text: Frauke Steinhäuser