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Hermann Hergert Hermann Wilhelm Hergert

(26. Dezember 1897 in Breitenstein im Harz – n.b.)
Polizist, Hauptmann der Wasserschutzpolizei Hamburg
Adresse: Genslerstraße 24, Hamburg (1939); Butendeichsweg 2 (1945); Süderdeich 34 (1947/48); Schloostraße 7 (1951), alle Hamburg-Finkenwerder; Bordesholmer Straße 18, Hamburg-Rahlstedt (1980)
Wirkungsstätte: Polizeibehörde Hamburg, Wasserschutzpolizei, Abschnitt C, Kaiser-Wilhelm-Höft, Hamburg-Wilhelmsburg


Hermann Hergert war Sohn eines Fabrikarbeiters und besuchte von 1904 bis 1912 die Volksschule in seinem Geburtsort Breitenstein im Südharz, heute Sachsen-Anhalt. Von 1914 bis 1918 nahm er am Ersten Weltkrieg teil. Im August 1924 trat er in die Dienste der Hamburger Polizeibehörde, legte vier Jahre später die Polizeibeamtenprüfung und 1931 die Hafenoffiziersprüfung ab. 1929 heiratete er Fernande Marie Christesen, Tochter ebenfalls eines Polizisten. Am 21. Dezember 1939 starb ihr 1930 geborener Sohn Günther im Kinderkrankenhaus Rothenburgsort an Diphterie.[1]

In die NSDAP trat Hergert am 1. Mai 1933 ein (Mitgliedsnummer 3040161).[2] Vor 1933 sei er Mitglied der SPD bzw. von 1919 bis 1921 der USPD in seinem Heimatdorf gewesen, gab Hergert auf seinem Entnazifizierungsfragenbogen im November 1945 an.[3] Als Polizeimeister leistete er in Hamburg Revier- und Bürodienst, bevor er im Mai 1940 zur Kriegsmarine einberufen wurde. Bis März 1944 nahm er als Oberleutnant zur See am Zweiten Weltkrieg teil, u. a. beim Seekommandanten in Libau, einer an der Ostsee gelegenen Hafenstadt im Westen Lettlands (heute Liepāja, Lettland), die ab dem 29. Mai 1941 von der Wehrmacht besetzt war. Von September 1941 bis Dezember 1941 absolvierte Hergert einen Polizeioffizierslehrgang in Fürstenfeldbrück (Bayern). Am 12. Dezember 1941 legte er dort die Prüfung ab, wurde zum Oberleutnant der Schutzpolizei ernannt und trat in die SS ein (Mitglieds-Nr. 412886) und erhielt den vergleichbaren Rang eines Obersturmführers.

Im März 1944 kehrte er von der Kriegsmarine in den Polizeidienst nach Hamburg zurück, wo er als Adjutant des Inspekteurs der Wasserschutzpolizei, Oberst Schröter, arbeitete. Im Dezember 1944 wurde er zum Hauptmann der Wasserschutzpolizei befördert, was ihn wiederum zum SS-Hauptsturmführer machte, eine reine „Dienstgradangleichung, wie er sich nach dem Krieg mit einer bei ehemaligen SS-Mitgliedern beliebten Schutzbehauptung zu rechtfertigen versuchte.[4] Von Februar 1945 bis zu seiner Entlassung im November 1945 war er als Leiter des Abschnitts C der Wasserschutzpolizei am Kaiser-Wilhelm-Höft eingesetzt (Wasserschutzrevier 10).

Am 22. November 1945 wurde Hergert auf Anordnung der britischen Militärregierung aus dem Polizeidienst entlassen. Auf seinem Entnazifizierungsbogen hatte er angegeben, dass er am 1. Mai 1933 in die NSDAP eingetreten und von 1935 bis 1937 als Blockleiter, ab Oktober 1937 als Zellenleiter sowie ab Januar 1938 als Ortsgruppen-Amtsleiter aktiv war, der die sportliche Ausbildung der Ortsgruppenleiter verantwortete.[5] Nach der Entlassung arbeitete er ab Dezember 1945 für die Johann Haltermann Bunkerölgesellschaft in Hamburg, wo er zum „Tankmesser“ ausgebildet wurde.

Im September 1946 verurteilte die Militärregierung Hergert zu einer Geldstraße von 500 RM wegen unwahrer, unvollständiger Angaben auf seinem Fragebogen. Er hatte seine SS-Mitgliedschaft ab 1941 verschwiegen.

Im Januar 1947 reichte er „auf dem Dienstweg“ ein Gesuch um Wiedereinstellung bei der Polizei ein. Der zuständige Fachausschuss stufte ihn aber im Februar 1947 in Kategorie III ein, womit ihm der Staatsdienst verwehrt blieb. Außerdem durfte er in der Privatwirtschaft nur in untergeordneten Stellungen arbeiten und nur nach polizeilicher Genehmigung seinen Wohnort wechseln.

Hergert ging in Berufung und legte einige Entlastungsschreiben von ehemaligen Kollegen bei der Polizei vor. Doch der Berufungsausschuss (BA) verwarf im Februar 1948 die Berufung und beließ ihn in Kategorie III. Begründung: „Hergert ist ein Naziaktivist, der die Ziele des nationalsozialistischen Regimes überdurchschnittlich gefördert hat und jetzt versucht, sich durch unwahre Angaben der Verantwortung zu entziehen.“ Hergert dagegen behauptete, „niemals ordentliches Mitglied der SS“ gewesen zu sein. Der Titel eines SS-Obersturmführers sei ihm als Teilnehmer des Polizeioffizier-Lehrgangs im Dezember 1941 angeblich nur aufgrund einer „geschlossenen Übernahme der Polizeioffizier-Anwärter“ verliehen worden. Eine Aussage, die zwar Max Axer, damaliger Chef der Hamburger Wasserschutzpolizei, im März 1949 bestätigte,[6] die aber wie die Behauptung einer „Dienstgradangleichung“ ins Reich der Legenden gehört.

Das Wiederaufnahmeverfahren endete dennoch im September 1949 damit, dass Hergert als entlastet in Kategorie V eingestuft wurde – mit der Maßgabe für die Stadt, ihn zum 1. Oktober 1949 wieder in seine alte Dienststelle bei der Polizei einzustellen. Als er sich umgehend dort meldete und seine Dienste anbot, wurde er jedoch nicht nur abgewiesen, auch Gehaltszahlungen lehnte sein früherer Arbeitgeber ab. Ein daraufhin von Hergerts Rechtsanwälten Dres. Wessig, Mueller und Doring aus Hamburg eingereichtes schriftliches Gesuch um Wiedereinstellung wies das Personalamt der Hansestadt Hamburg am 19. Februar 1951 mit der Begründung zurück, Hergert gehöre dem unter Artikel 131 Grundgesetz (GG) genannten Personenkreis an. Artikel 131 GG legte fest, dass die „Rechtsverhältnisse von Personen […], die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, durch ein Bundesgesetz zu regeln sei und bis zu dessen Inkrafttreten Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden können („Stillstand der Rechtspflege). Daraufhin reichten Hergerts Anwälte Klage ein: Ihr Mandant sei durch die Anordnung der Militärregierung vom 24. Oktober 1945 nur bis zur Durchführung seiner Entnazifizierung suspendiert worden. Gemäß der Entscheidung des Berufungsausschusses sei die Stadt also rechtlich verpflichtet, den Kläger zum 1. Oktober 1949 wieder einzustellen und ihm von da an auch wieder das Gehalt eines Hauptmanns auszuzahlen. Das Landgericht Hamburg wies die Klage im Juli 1951 ebenfalls mit der Begründung ab, Hergert würde unter den Personenkreis des Artikels zu 131 GG fallen. Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte das Urteil am 23. November 1951.[7]

Text: Frauke Steinhäuser