Biografien-Datenbank: NS‑Dabeigewesene

Georg Gersdorf

(3.04.1889 – Todesdatum unbekannt)
Richter
Adresse: Jüthornstraße 2 (1940)
Wirkungsstätten: Amtsgericht Wandsbek, Schädlerstraße 28 (heutiger Name) in Hamburg-Wandsbek; Gericht der Division Nr. 190 und Nr. 490, Neumünster.


Georg Gersdorf, am 3. April 1889 in Elbing in Ostpreußen geboren, studierte Rechtswissenschaften unter anderem in Naumburg (Saale) und nahm am 1. Weltkrieg als Leutnant der Reserve teil. Erst nach dem Krieg beendete er sein Referendariat mit dem Assessorexamen. 1923 wurde er zum Amtsgerichtsrat ernannt und war zunächst am Amtsgericht Zielenzig in der preußischen Provinz Brandenburg tätig (heute Sulęcin in Polen), ab 1927 am Amtsgericht Neustadt in Holstein. Gersdorf trat 1933 der NSDAP bei. 1936 wechselte er an das Amtsgericht im damals noch preußischen Wandsbek, wo er zum Aufsichtsrichter ernannt wurde. 1938 wurde Wandsbek nach Hamburg eingemeindet und Georg Gersdorf somit ein Hamburger Richter. Im gleichen Jahr wurde er Hauptstellenleiter im Kreisrechtsamt der NSDAP in Wandsbek. Im Mai 1940 berief ihn die Wehrmacht ein und setzte ihn zunächst als Heeresrichter beim Gericht der Division Nr. 160, Zweigstelle Lübeck ein. Anschließend war er an diverse Kriegsgerichte kommandiert und wurde schließlich am 1. Oktober 1944 an das Gericht der Division Nr. 190 nach Neumünster versetzt. Dieses Gericht wies auch eine Zweigstelle in Hamburg auf und wurde Ende 1944 in Gericht der Division Nr. 490 umbenannt. Bei Kriegsende besaß Gersdorf den Dienstrang eines Oberfeldrichters der Reserve.
Für dieses Gericht sind bislang 155 Todesurteile nachgewiesen, die sowohl in Hamburg als auch in Neumünster ergingen. Gersdorf war als Ankläger in Neumünster an mindestens drei Todesurteilen beteiligt und hatte dort als Verhandlungsleiter mindestens drei weitere zu verantworten, (siehe dazu weiter unten) von denen zwei vollstreckt wurden. Eines der Todesurteile erging am 30. Januar 1945 gegen den 22-jährigen Füsilier Herbert Klein wegen Desertion. Klein war zuvor bereits einige Male wegen unerlaubter Entfernung zu kürzeren Haftstrafen verurteilt worden; immer wieder verließ er seine in Schleswig stationierte Einheit, um in Hamburg seine Freundin zu besuchen. Nachdem er im Dezember 1944 erneut gefasst wurde, beurteilten ihn sein Vorgesetzter, ein medizinischer Gutachter sowie das Gericht als „haltlos“, „verdorben“ und „unverbesserlich“. Als ehemaliger „Hilfsschüler“ und wegen seines Sprachfehlers hatte Herbert Klein im Grunde nie eine Chance. Wie viele andere Richter in Gerichtsurteilen der NS-Zeit, beurteilte auch Georg Gersdorf mehr die Persönlichkeit des Angeklagten als die „Tat“ an sich. So formulierte er in der Urteilsbegründung zu Herbert Klein: „Im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten und die gesamten Tatumstände hat das Gericht die Todesstrafe für geboten gehalten. […] Er macht einen in jeder Hinsicht unglaubwürdigen und verlogenen Eindruck. Er ist offenbar unverbesserlich, wie aus seinem Werdegang und seinem Verhalten unbedenklich geschlossen werden kann. […] Nach der besonderen Lage des Falles hielt das Gericht die Todesstrafe für unerläßlich, um die Manneszucht aufrecht zu erhalten.“ Aufgrund dieses Urteils wurde Herbert Klein am 10. März 1945 auf dem Standortschießplatz Höltigbaum in Hamburg-Rahlstedt erschossen.
Nach Kriegsende war Georg Gersdorf im Internierungslager Neuengamme (Civil Internment Camp 6) interniert, wurde jedoch nach drei Monaten bereits wieder entlassen. Die britische Militärregierung lehnte im September 1945 seine Wiederbeschäftigung ab. Gersdorf beantragte seine Versetzung in den Ruhestand, weil er nach einem Gutachten als dauerhaft arbeitsunfähig einzuschätzen war. Die Militärregierung stimmte der Pensionierung zu, und am 1. Februar 1946 trat Georg Gersdorf in den Ruhestand. Einige Monate später wurden die Ruhegeldzahlungen zunächst eingestellt, da bekannt wurde, dass er „aktiver Nationalsozialist“ gewesen war und sich noch keinem politischen Überprüfungsverfahren unterzogen hatte. Im Sommer 1947 reichte Gersdorf einen ausgefüllten Fragebogen ein und die Zahlungen wurden wieder aufgenommen. Der Hamburger Beratende Ausschuss „Justiz“ hielt in seinem Entnazifizierungsverfahren im Januar 1949 fest, es bestünden keine politischen Bedenken gegen die Wiederauszahlung des Ruhegehalts. Georg Gersdorf lebte zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr in Hamburg, sondern in Neustadt/Holstein. Er wurde nie wegen seiner Tätigkeit als Kriegsrichter zur Verantwortung gezogen.
Text: Claudia Bade


Ein weiteres Todesurteil erging am 30. Januar 1945 gegen den Oberwachtmeister Kurt Lindermann (geboren 5.7.1905). Das Todesurteil wegen „unerlaubter Entfernung und Zersetzung der Wehrmacht“ wurde am 27.3.19454 vollstreckt. Das Urteil fällte der Verhandlungsleiter Gersdorf.
Hier das Urteil im Wortlaut.

Gericht
der Division Nr. 490
St. L. V Nr. 70/1945

Feldurteil
Im Namen des Deutschen Volkes!

In der Strafsache gegen
den Oberwachtmeister Kurt Lindermann
GeschBattr.Art.Ers.u.Ausb.Abt. (mot) 20, Ratzeburg,
geb. am 5. Juli 1905 in Berlin Charlottenburg

wegen unerlaubter Entfernung und Zersetzung der Wehrkraft
hat das am

30. Januar 1945 in Neumünster
zusammengetretene Feldkriegsgericht, an dem teilgenommen haben:
als Richter:
Oberfeldrichter G e r s d o r f, Verhandlungsleiter,
Rittmeister E g g e r t, Fahr-Ers. Abt. 10, Beisitzer
Oberfeldwebel H a a c k, Marschkp. G.E.B.46 "

als Vertreter der Anklage:
Oblt.als Heeresrichter K.A. G r a b b e
Als Urkundenbeamter der Geschäftsstelle:
Heeres-Justizinspektor M a r q u a r d t
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Zersetzung der Wehrkraft nach § 5 Abs. 1 Ziffer 3

mit dem T o d e
bestraft. Auch wird auf
Verlust der Wehrwürdigkeit und Verlust
der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit
erkannt.

G r ü n d e
Der Angeklagte ist am 5.7.05 in Berlin-Charlottenburg geboren und verheiratet. Er hat ein Kind im Alter von 6 1/2 Jahren. Nach Besuch der Volksschule besuchte er 2 Jahre lang eine Handelsschule. Anschließend war er als Volontär in technischen betrieben tätig. Am 1.12.25 wurde er Soldat. Er war zunächst beim Artl. Regt in Schwerin und vorübergehend in Stettin. Von 1931 bis 1937 diente er bei der Flak. Am 1.10.33 wurde er Unteroffizier, am 11.10.34 Wachtmeister und am 1.11.3_ Oberwachtmeister. In den beiden letzten Jahren seiner Dienstzeit besuchte er eine höhere Heereslehranstalt für Vermessungswesen. Nach seinem Ausscheiden aus dem Militärdienst kam er zur Katasterverwaltung im Regierungsbezirk Potsdam. Hier war er zuletzt als Vermessungsinspektor tätig. Mitte August 1939 wurde er wieder zum Wehrdienst einberufen. Bis Ende 1942 war er bei einer Luftwaffendienststelle in Potsdam beschäftigt. Anfang 1943 hatte er zunächst Dienste als Kurier von Potsdam aus zu tun, und im März 1943 kam er zu einer Luftwaffenerprobungsstelle als Vermesser. Er war vor allem in Werneuchen und Rechlin beschäftigt. Im Oktober 1944 wurde er zur Heeresartillerie übernommen. Er fand Verwendung als Lehrer eines Art. Vermessungstrupps und wurde Anfang Dezember 1944 zur Gesch.Batt.Art.Ers.u.Ausb.Abt. (mot) 20 nach Ratzeburg versetzt. An Kampfhandlungen hat der Angeklagte bisher nicht teilgenommen. Er besetzt die Sudetenmedaille, die Dienstauszeichnungen 4.u.3.Klasse und das Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse. Seine Führung wird als genügend bezeichnet. Gerichtliche oder disziplinare Strafen hat er nicht erlitten. Er ist bedingt kv.
Die Hauptverhandlung hat auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten in Verbindung mit den glaubwürdigen Bekundungen des Wachtmeisters Freudenthal folgenden Sachverhalt ergeben:
Vom 15. Dez. 1944 ab hatte der Angeklagte einen 14tägigen Einsatzurlaub, den er bei seiner Familie in Döberitz bei Berlin verbrachte. Von diesem Urlaub kehre der Angeklagte am 30.12.44 nach Ratzeburg zurück. Hier erfuhr er am 31.12.44, daß er als Lehrer für einen artilleristischen Vermessungstrupp (A.T.V.) zum Wehrkreisunterführerlehrgang X nach Aurich versetzt werden sollte. Die Reise dorthin sollte er erst am 5.1.45 antreten. Der Angeklagte versuchte wiederholt und auf verschiedene Weise, auch durch Einwirkung auf den Battr. Schreiber, die Reise schon früher antreten und über Berlin fahren zu können. Dies wurde ihm aber abgelehnt. Gleichwohl fuhr der Angeklagte  am 4.1.45 nachmittags nach Berlin und war um Mitternacht bei seiner Familie in Döberitz. Am 5.1.45 abends trat er in Berlin die Weiterreise nach Aurich über Bremen, Oldenburg und Leer an. Am 7.1.45 abends traf er in Aurich an. Bei seiner Meldung am 8.1.45 wurde ihm mitgeteilt, daß er wieder nach Ratzeburg zurückversetzt werden wollte, weil er nicht reiten könne. Der Angeklagte fuhr nunmehr am 8.1.45 abends von Aurich nach Berlin, wo er nach seinen Angaben erst am 10.1.45 mittags eintraf. Am 11.1.45 abends fuhr er nach Ratzeburg zurück und traf dort gegen 22 Uhr ein. Am gleichen Abend wandte der Angeklagte sich noch an den Battr. Schreiber Unteroffizier Blei, der bereits zu Bett lag. Diesen machte er von seiner Rückversetzung Mitteilung und bemerkte hierbei, daß Blei doch an ihn denken solle, wenn er einmal einen guten "Job", möglichst in der Nähe von Berlin, zu vergeben hätte.
Am 12.1.45 früh erfuhr der Angeklagte durch den Battr. Schreiber, Unteroffizier Blei, daß er mit etwa 200 Mann nach Thorn abgestellt werden sollte. Der Angeklagte empfing den Laufzettel und meldete sich bei den einzelnen Dienststellen ab. Am 13.1.45 morgens teilte der Hauptfeldwebeldiensttuer, Wachtmeister Walter Freudenthal, dem Angeklagten mit, daß die Abteilung am Sonntag, den 14.1.45, erfolgen würde und daß der Angeklagte sich am Vormittag um 11 Uhr zur Abteilungsuntersuchung zum Truppenarzt begeben müsse. Der Angeklagte ging zu der Untersuchung. Hierbei brachte er vor, daß er nachtblind sei. Der Angeklagte will im Anschluß hieran gehört haben, daß der Arzt zum Krankenbuchschreiben gesagt hätte, wegen der Nachtblindheit wäre er nicht abstellbar. Wenn der Battr. ihn trotzdem abstellen wolle, so müsse sie eine Genehmigung der Generalkommandos einholen. Dies teilte der Angeklagte dem Zeugen Freudenthal mit, der nichts darauf erwiderte, sondern beim Krankenbuchführer im Krankenrevier Rückfrage hielt. Es wurde ihm erwidert, daß der Abstellung des Angeklagten nichts im Wege stände. Der Zeuge teilte dies dem Angeklagten mit und erklärte ihm ausdrücklich, daß seiner Versetzung nichts im Wege stände. Sollte der Truppenarzt aber gleichwohl eine Versetzung nicht für angängig halten, so würde er, der Angeklagte, Nachricht erhalten. Der Angeklagte brachte dem Zeugen gegenüber kurz darauf nochmals seine Behinderung durch die Nachtblindheit zum Ausdruck mit der offenbaren Absicht, seine Abstellung dadurch zu verhindern. Der Zeuge ging aber hierauf nicht ein. Er erkundigte sich nochmals wegen der angeblich vom Truppenarzt gemachten Äußerung. Dem Zeuge wurde darauf mitgeteilt, der Truppenarzt habe lediglich geäußert, daß eine Genehmigung eingeholt werden müsse, wenn der Angeklagte nicht abgestellt werden solle.
Am 13. nachmittags und am 14. hielt der Angeklagte sich auf seiner Stube auf, ohne sich um seine Abstellung zu kümmern. Er nahm auch keinerlei Fühlung mit den Kameraden und den anderen abzustellenden Soldaten, welche in einer Stärke von etwa 200 Mann unter Führung eines Stabswachtmeisters abrücken sollten. Am 13.1. mittags um 13 Uhr fand ein Abschiedsappell statt. Am Sonntag, dem 14. nachmittags, ging der ging der Angeklagte 3 Stunden in die Stadt, wo er sich in einem Cafe aufhielt. Auch an einem Vollzähligkeitsappell, welcher am Sonntag Vormittag um 10 Uhr stattgefunden hatte, nahm der Angeklagte nicht teil. Es wurde nach ihm gesucht. Er konnte aber nicht aufgefunden werden. Der Angeklagte meldete sich erst am Montag Vormittag wieder auf dem Geschäftszimmer der Battr. Hiererfuhr er, daß die nach Thorn versetzten Unteroffiziere und Mannschaften am Sonntagnachmittag um 16.30 Uhr abgerückt wären. Tatsächlich sind alle abzustellenden Soldaten, auch diejenigen, die sich bis zur Abfahrt des Zuges hatten beurlauben lassen, in Marsch gesetzt. Die Papiere des Angeklagten sind dem Transportführer mitgegeben. Der Angeklagte war der einzige, der unter den abzustellenden Soldaten fehlte.
Aufgrund dieses Sachverhalts hat das Gericht für festgestellt erachtet, daß der Angeklagte sich um die Abstellung zu einem Fronttruppenteil hat drücken wollen. Dem Angeklagten war klar und eindeutig mitgeteilt, daß er mit anderen Unteroffizieren und Mannschaften abgestellt werden sollte und es war ihm befohlen, sich für den Abtransport vorzubereiten und bereit zu halten. Der Angeklagte hat darauf versucht, seine Abstellung durch den Hinweis auf angebliche Erklärungen oder Anordnungen des Truppenarztes zu hintertreiben. Als er damit nicht zum Ziel kam, hat er sich in keiner Weise um die bevorstehende Abstellung gekümmert. Vor allen Dingen hat er keine Fühlung mit den übrigen abzustellenden Kameraden aufgenommen und sich in keiner Weise darum gekümmert, den Zeitpunkt des Abtransportes festzustellen. Das Gericht ist überzeugt, daß der Angeklagte mit vollem Vorbedacht allen Möglichkeiten einer Berührung mit den übrigen Transportangehörigen aus dem Wege gegangen ist und daß er auch die Hinweise des Truppenarztes bewußt unrichtig wiedergegeben hat, um vorerst einer Feldabstellung zu entgehen.
Der Angeklagte hat es damit unternommen, sich durch auf Täuschung berechnete Mittel oder auf andere Weise der Erfüllung des Wehrdienstes teilweise oder zeitweise zu entziehen. Er hat sich der Zersetzung der Wehrkraft nach § 5 Abs. 1 Ziffer 3 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung schuldig gemacht.
Durch sein schlechtes Beispiel hat er zersetzend auf den Kampfeswillen und die Einsatzfreudigkeit seiner Kameraden und der übrigen Soldaten gewirkt, da es nicht verborgen blieben konnte, daß der Angeklagte sich um den ihm befohlenen Einsatz offenbar hat drücken wollen. Der Angeklagte hat vor dem Kriege 12 Jahre aktiv gedient. Er ist Oberwachtmeister und hat während seiner langen Dienstzeit in diesem Kriege noch keine Gelegenheit gehabt, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Wenn ein Unteroffizier und Portepeeträger nach so langer Dienstzeit ein derartiges Verhalten zur Schau trägt, so kann das nur als im höchsten Maße schamlos und verwerflich beurteilt werden.
Das Gericht konnte aus diesem Grunde in dem Verhalten des Angeklagten einen minder schweren Fall im Sinne des § 5 Abs. 2 KSSVO nicht erblicken.
Der Angeklagte war daher mit dem Tode zu bestrafen.
Daneben ist gemäß § 31 MSTGB auf Verlust der Wehrwürdigkeit und gemäß § 32 RSTGB auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit erkannt.
Eine besondere Bestrafung wegen der unerlaubten Entfernungen, deren sich der Angeklagte Anfang Januar durch seine weiterholten unbefugten Reisen über Berlin schuldig gemacht hat, war im Hinblick auf die erkannte Todesstrafe nicht erforderlich.

gez. G e r s d o r f
(Oberfeldrichter 31. Jan. 1945)