Werner Becher
(1902 Bielefeld – 1981)
Landgerichtsdirektor
Adresse: Weidenallee 29 (1935) / Goernestraße 6 (1937)
Wirkungsstätte: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Sievekingplatz 1
Nach Ende des Ersten Weltkrieges war Becher bei den „Bahrenfeldern“, einem paramilitärischen Freikorps aktiv und studierte Jura. Im Jahr 1929 legte er sein zweites juristisches Staatsexamen ab und trat 1932 in die NSDAP ein. Er beteiligte sich aktiv in der Partei und wurde Gauhauptstellen- und Ortsgruppenleiter. Als Richter arbeitete er zunächst in der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit. Am 1. April 1939 wurde er zum Landgerichtsdirektor befördert. Er wurde darüber hinaus Vorsitzender einer Kammer des Sondergerichts und wurde durch Vorgesetzte äußerst positiv bewertet, “Er bejaht den Nationalsozialismus mit freudigem Herzen und geht in seiner politischen Arbeit auf.“ (zitiert nach Can Bozyakali: Das Sondergericht am Hanseatischen Oberlandesgericht: Eine Untersuchung der NS-Sondergerichte unter besonderer Berücksichtigung der Anwendung der Verordnung gegen Volksschädlinge, Frankfurt/ Main 2005, S.226.)
Nach Kriegsende wurde Becher entlassen und von der britischen Militärregierung interniert. 1948 wurde er durch das Spruchgericht Bielefeld wegen seiner Zugehörigkeit zum politischen Führungskorps zu einem Jahr Gefängnis und zu einer Zahlung von 3000 Mark Geldbuße verurteilt. Die Gefängnisstrafe wurde bereits mit seiner Internierungszeit verrechnet. Ein Jahr später, 1949 wurde er nach erneuter Überprüfung durch den Entnazifizierungsausschuss weiterhin als „belastet“ eingestuft, und ab den 1950er Jahren arbeitete er als Rechtsanwalt in Hamburg. Bei einer erneuten Überprüfung Anfang der 1960er Jahre wurden zwei Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung in zwei Todesurteilen gegen ihn eingeleitet. Die Verfahren wurden jedoch eingestellt, mit der Begründung, Becher habe nach seiner politischen Überzeugung gehandelt, die zur damals vorherrschenden gehört habe. Im Jahr 1967 prüfte das Oberverwaltungsgericht diese Fälle erneut, konnte das Verfahren aber gegen ihn aus Gründen der materiellen Rechtskraft nicht wieder aufnehmen, d.h. gegen Becher konnte nicht aus denselben Gründen erneut ein Verfahren eingeleitet werden.
Text: Katharina Tenti