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Hans Jobst

(24. Dezember 1899 in Danzig – nicht bekannt)
Justizinspektor
Adresse: Tarpenbekstraße 51, Hamburg-Eppendorf (ab 1938)
Wirkungsstätte: Staatsanwaltschaft Hamburg, Sievekingplatz, Hamburg-Neustadt


Hans Jobst wurde nach dem Besuch einer Hamburger Volksschule, Absolvieren einer Kaufmannslehre und Dienst in dem Ersatzbataillon eines Infanterieregiments im November 1919 Tagschreiber bei der Staatsanwaltschaft in Hamburg. Am 1. Dezember 1924 ernannte ihn die Behörde zum außerplanmäßigen Justizassistenten und verbeamtete den inzwischen 30-Jährigen am 20. Januar 1930 als Justizsekretär.

Am 1. Februar 1931 trat Jobst in die NSDAP ein (Mitgliedsnummer 432268).[1] Seine Ernennung zum Justizobersekretär erfolgte am 5. März 1934, und zwar „aus Anlaß des Jahrestages der Machtergreifung durch die nationalsozialistische Bewegung“, wie das Hanseatische Oberlandesgericht im Februar 1953 anmerkte.[2] 1935 strafften die neuen NS-Machthaber die Dienstrangordnung in der Justizverwaltung, wodurch Jobst die Dienstbezeichnung Justizinspektor erhielt. Nach Beginn des Zweiten Weltkriegs im September 1939 wurde er als Unteroffizier eingezogen und zum Feldjustizinspektor ernannt. Kurz vor Kriegsende kam er in russische Gefangenschaft, aus der er erst im Oktober 1948 nach Hamburg zurückkehrte. Bereits zum 31. Juli 1945 war er auf Anordnung der britischen Militärregierung aus dem Hamburgischen Justizdienst entlassen worden und erhielt ab dem Zeitpunkt keine Gehaltszahlungen mehr.

Am 19. Januar 1949 stufte der Berufungsausschuss Jobst in Kategorie IV ein und schloss ihn vom öffentlichen Dienst aus. Diese Entscheidung bestätigte der Leitende Ausschuss im März 1951 und erneut im Oktober 1952. Mit Bescheid vom Februar 1952 lehnte die Stadt Hamburg es ab, Jobst wieder in das

Beamtenverhältnis zu übernehmen und ihm ein Ruhegehalt zu zahlen. Jobst, vertreten durch den Rechtsanwalt H. H. Koch aus Hamburg-Altona, verklagte daraufhin die Stadt, damit sie ihm rückwirkend zum 11. Mai 1951 Übergangsgeld gemäß Paragraf 37 des Gesetzes vom 11. Mai 1951 zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 Grundgesetz (GG) fallenden Personen zahlte. Artikel 131 GG legte fest, dass die „Rechtsverhältnisse von Personen […], die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, durch ein Bundesgesetz zu regeln sei und bis zu dessen Inkrafttreten Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden können („Stillstand der Rechtspflege).

Das Landgericht Hamburg gab der Klage am 11. Juli 1952 statt.[3] Dem schloss sich auch das Hanseatische Oberlandesgericht am 17. Februar 1953 an und wies die Berufung der Stadt mit der Begründung zurück, dass der Beginn der Verpflichtung zur Zahlung von Übergangsgehalt gemäß Paragraf 37 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 31 GG fallenden Personen auf den 1. April 1951 gefallen wäre, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.[4]

Text: Frauke Steinhäuser