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Alfred Grube Alfred Ferdinand Heinrich Grube

(10. Mai 1889 in Uelzen, bei Hannover – 21. April 1954, Hamburg-Harburg)
Volksschullehrer, Volksschulrektor (ab 1937)
Adressen: Fährstraße 90, Hamburg-Wilhelmsburg (1943); Kreuzstraße 1 (1944); Compeweg 1 (1952), beide Hamburg-Harburg
Wirkungsstätten: Schulverband Harburg-Wilhelmsburg; Schulverwaltung Hamburg, Volksschule Reiherstieg, Fährstraße 90, Hamburg-Wilhelmsburg; Volksschule Maretstraße 23, Hamburg-Harburg


Alfred Grube wurde am 10. Mai 1889 als Sohn des Müllers Heinrich Friedrich Grube und dessen Ehefrau Catharine Dorothea Elisabeth in Uelzen geboren, einer Kleinstadt bei Hannover (damals Preußen, heute Niedersachsen).

Die erste Lehrerprüfung legte er am 26. August 1909, die zweite am 30. November 1911 ab. Ab Oktober 1909 stand Grube im öffentlichen Volksschuldienst des preußischen Staates. Am 20. Mai 1912 erfolgte seine Anstellung als Volksschullehrer in Bannetze, Kreis Celle. Im April 1919 heiratete Grube Meta Marie Ida, geborene Wüning. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor. Nach 1919 unterrichtete er an evangelischen Volksschulen des Schulverbands Harburg-Wilhelmsburg.

Am 1. Mai 1933 trat Grube in die NSDAP ein (Mitgliedsnummer 2603574).[1]

Im April 1937 übernahm er kommissarisch die Rektorenstelle an der evangelisch-lutherischen Volksschule Reiherstieg (Fährstraße 90) in Hamburg-Wilhelmsburg und wurde im September 1937 zum ordentlichen Rektor (Volksschulrektor) für den Schulverband Harburg-Wilhelmsburg befördert.[2] Mit Wirkung zum 1. April 1938 nahm ihn die Stadt Hamburg als Beamten auf Lebenszeit in ihre Dienste. Im Zweiten Weltkrieg als „uk“ (unabkömmlich) gestellt, versetzte das Schulamt Hamburg-Wilhelmsburg Grube mit Wirkung zum 1. August 1943 als Rektor an die Volksschule für Jungen in der Maretstraße 23 in Hamburg-Harburg, die 1944 zerstört wurde.[3]

Auf Anordnung der britischen Militärregierung wurde Grube am 2. Mai 1946 aus politischen Gründen aus Hamburgischen Diensten entlassen, sein Gehalt erhielt er bis Ende Mai 1946 weiter. Während seines Entnazifizierungsverfahrens stellte er Ende 1948 wegen eines „schweren Augenleidens“ einen Antrag auf Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen. Der Berufungsausschuss gab Grubes Berufung am 27. April 1949 unter Einstufung in Kategorie IV und durch Versetzung des inzwischen 60-Jährigen in den Ruhestand mit der Maßgabe statt, ihm die Ruhegehaltsansprüche eines Volksschullehrers – nicht die eines Rektors – rückwirkend ab 1. April 1949 anzuerkennen. Die Auszahlung des Ruhegehalts erfolgte jedoch zunächst aufgrund von Artikel 131 Grundgesetz (GG) nicht, dass am 23. Mai 1949 in Kraft trat. Der Artikel legte fest, dass die „Rechtsverhältnisse von Personen […], die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, durch ein Bundesgesetz zu regeln sei und bis zu dessen Inkrafttreten Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden können („Stillstand der Rechtspflege). Die Aufnahme der Zahlung an Grube erfolgte erst aufgrund eines Erlasses des Hamburger Senats vom 23. Dezember 1949 rückwirkend ab 1. Dezember 1949. Dagegen klagte Grube und machte Ruhegehaltsansprüche für die Zeit vom 1. April bis 30. November 1949 geltend. Auch gegen die Festsetzung eines Übergangsgehalts nach Paragraf 37 des Ausführungsgesetzes zu Art. 131 GG legte er im August 1951 Einspruch ein, weil er seiner Auffassung nach nicht zu dem von dem Gesetz betroffenen Personenkreis gehören würde.

Das Landgericht wies die Klage Grubes, der von den Rechtsanwälten Haack und Kühl, Hamburg 36, vertreten wurde, unter Berufung auf Paragraf 77 des Ausführungsgesetzes zu Art. 131 GG im Juni 1952 ab.[4] Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte im Dezember 1952, dass Grube zu dem durch Art. 131 GG und das Ausführungsgesetz betroffenen Personenkreis gehörte. Grubes Witwe erhielt noch bis 1984 Versorgungsleistungen.[5]

Text: Frauke Steinhäuser