Franz Ernst
(Geburts- und Sterbedaten unbekannt)
Steuerbetriebsassistent, Beamter auf Lebenszeit
Adressen: Hildesheim, Krähenberg 42 (1952).
Wirkungsstätten: Oberfinanzpräsident (Oberfinanzdirektion), Finanzamt Hamburg-Barmbeck (1943), Steinstraße 10 (Hamburg-Altstadt)
Franz Ernst war als Steuerbetriebsassistent beim Finanzamt Hamburg für Barmbek/Wandsbek als Beamter auf Lebenszeit beschäftigt. Auf Anweisung der britischen Militärregierung wurde er am 19. Juli 1945 aus dem Dienst entlassen, weil er vor dem 1. April 1933 der NSDAP angehört hatte. Er sei am 5. Mai 1932 eingetreten und hätte von Mai bis November 1932 auch der SS angehört, so die Angaben im Zuge seines Berufungsverfahren.[1] Bei verschiedenen Eingaben an seine vorgesetzte Dienststelle hätte sich Ernst sogar explizit darauf berufen, die politischen Kämpfe in der „Bewegungszeit“ als SS-Mitglied noch aktiv mitgemacht zu haben, also ein „alter Kämpfer“ gewesen zu sein.
Zum Zeitpunkt seiner Entlassung durch die Besatzungsmacht Mitte 1945 befand er sich noch in Kriegsgefangenschaft. Nach seiner Rückkehr nach Hamburg erhob er Einspruch gegen seine Entlassung und bat um Wiedereinstellung. Seine Dienstherrin, die Oberfinanzdirektion, übergab die Sache an die Entnazifizierungsbehörden. Der Berufungsausschuss für Entnazifizierung und Kategorisierung verwarf am 24. November 1948 die Berufung und stufte Ernst in Kategorie IV („Mitläufer“) ein. Dadurch konnte er über Konten und Vermögen wieder frei verfügen. Auch Einschränkungen bei der Berufswahl entfielen. Seine frühere Stellung beim Finanzamt erhielt der Steuerbeamte jedoch nicht wieder.
Nach Inkrafttreten des „Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen“ am 11. Mai 1951[2] verlangte Ernst erneut seine Wiedereinstellung und bat zugleich für den Fall einer Ablehnung um die Gewährung von Übergangsgeld. Erwartungsgemäß lehnte die Oberfinanzdirektion beide Verlangen ab. Ernst hätte seine Beamtenrechte und Versorgungsansprüche durch die Entlassung durch die britische Militärregierung 1945 und den „rechtskräftigen Entnazifizierungsbescheid“ des Ausschusses vom November 1948 verloren.
Mithilfe des Rechtsanwalts Breitkopf aus Hildesheim, wo Ernst inzwischen lebte, klagte er daraufhin im März 1952 vor dem Landesverwaltungsgericht Hamburg gegen den Senat Hamburg, Personalamt. Das Gericht wies die Klage im Mai 1952 zurück, ebenso wie den Antrag des Ex-Beamten nach dem Armenrecht. Ernst legte erneut Berufung ein und argumentierte nun unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 1952, nach der NS-Belastete im Juli 1945 von der Militärregierung angeblich nicht entlassen, sondern nur „suspendiert“ worden seien. Gleiches würde für die Entscheidung des Entnazifizierungsausschusses vom November 1948 gelten.
Das Landesverwaltungsgericht wies Ende Dezember 1952 auch diese Klage ab und verweigerte Ernst weiterhin Beamtenrechte und Versorgungsansprüche.[3] In der Urteilsbegründung führte das Gericht unter anderem aus, dass Ernst es versäumt hätte, nach dem Bescheid des Entnazifizierungsausschusses vom November 1948 ein Wiederaufnahmeverfahren zu beantragen. Nach einer Beschwerde von Ernst kassierte das Hamburger Oberverwaltungsgericht im Juni 1952 das Urteil des Landesverwaltungsgerichts und bewilligte Ernst das Armenrecht. Ob er daraufhin erneut klagte bzw. ob er weitere gerichtliche Verfahren anstrengte, ist nicht überliefert.
Text: Frauke Steinhäuser