Fritz Steinmetz Max Fritz Karl Steinmetz
(3.11.1900 Berlin – 20.12.1967 Hamburg)
Schlackenarbeiter
Wohnadresse: Rehkamp, Hamburg-Dassendorf (1945)
Wirkungsstätte: Stadtreinigung Hamburg, Borsigstraße
Fritz Steinmetz war der Sohn des Zimmermanns Max Andreas Steinmetz und dessen Frau Elisa, geborene Heuer.[1] Nach dem Besuch der Volksschule erst in Berlin und anschließend bedingt durch den Umzug der Eltern in Hamburg, begann er mit 14 Jahren eine Schiffbauerlehre bei Blohm & Voß. Nach anderthalb Jahren löste seine Mutter das Lehrverhältnis. Er sollte zur Versorgung der Familie beitragen, da der Vater seit 1914 Soldat im Ersten Weltkrieg war. Bis zu seiner eigenen Einberufung als Soldat im Mai 1918 arbeitete Steinmetz in der Zweigniederlassung der Köln-Rottweiler Pulverfabriken in Düneberg bei Geesthacht.
Nach der Entlassung aus dem Heeresdienst Ende 1918 war er bis Mai 1923 nacheinander als Arbeiter auf der Vulkan-Werft und der Reiherstieg-Werft sowie wieder bei Blohm & Voß beschäftigt. Von Mai 1923 bis August 1930 arbeitete er bei der Buchdruckerei Persiehl, zuletzt als Lagermeister. Anschließend war er jeweils kurzzeitig als Notstandsarbeiter bei verschiedenen Firmen beschäftigt, bis ihn die Hamburger Stadtreinigung Mitte 1931 aushilfsweise, 1932 fest als Hilfsarbeiter bei der Müllabfuhr einstellte und von 1936 an bei der Müllverbrennungsanstalt als Schlackenarbeiter beschäftigte.[2]
Vor 1933 war Steinmetz Mitglied der 1917 gegründeten Unabhängigen Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (USPD), einer SPD-Abspaltung, die bereits zwischen 1920 und 1922 zunehmend zerfiel, bis sie sich 1931 endgültig auflöste. 1933 schloss er sich der bereits 1928 gegründeten Nationalsozialistischen Betriebszellenorganisation (NSBO) an und noch im selben Jahr der Deutschen Arbeitsfront (DAF). Seit der Machtübergabe diente die NSBO, die nach der Machtübergabe noch den „Kern einer parteigebundenen Einheitsgewerkschaft“ bilden wollte, fast nur noch der weltanschaulichen Schulung und der Versorgung der DAF mit Nachwuchskräften.[3] Am 1. August 1937 trat Steinmetz zudem in die NSDAP ein und gehörte ab dem 17. Juni 1938 zum Korps der politischen Leiter. Ab 1938 war er darüber hinaus Mitglied der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt (NSV). Von August 1939 bis Ende Juli 1945 war er Soldat bei der Nachrichtentruppe der Wehrmacht und kehrte anschließend wieder als Schlackenarbeiter zur Müllverbrennungsanstalt zurück.
Am 4. Februar 1947 wurde Steinmetz auf Anordnung der britischen Militärregierung aus dem Arbeitsverhältnis entlassen, weil er der NSDAP ab 1937 angehört hatte, als Blockwart tätig war, als „aktiver Nationalsozialist“ galt und 1934 laut Aussage seines entfernten Verwandten Dernedde dessen damals 18 und 20 Jahre alten Kinder in ein KZ gebracht hätte.[4] Außerdem stufte ihn der zuständige Fachausschuss in seinem Entnazifizierungsverfahren in Kategorie III, „Minderbelastete“, ein.
Gegen diese Einstufung legte Steinmetz Berufung ein. Insgesamt zogen sich das Entnazifizierungsverfahren, die anschließende juristische Auseinandersetzung sowie Steinmetz’ Bemühungen, von der Baubehörde wieder eingestellt zu werden, über 14 Jahre hin und endeten 1962 mit Steinmetz’ Verrentung.
In seinem Berufsverfahren gab Steinmetz zunächst an, er hätte die beiden Kinder in einer „Art von Notwehrhandlung“ angezeigt, weil sie das „Horst-Wessel-Lied“ parodiert hatten.[5] Seit seiner Eheschließung [1929, d. Verf.][6] sei es im weiteren Familienkreis zu „heftigen Auseinandersetzungen“ gekommen, weil seine Frau zuvor mit einem Juden verheiratet gewesen war. Aus dieser Ehe sei „ein Sohn hervorgegangen, der besonders den beleidigenden Angriffen der Verwandtschaft ausgesetzt gewesen sei“. Der Sohn war zu der Zeit acht Jahre alt. Steinmetz hatte 1929 die Hamburgerin Käthe Nathan, geborene Beyer, geheiratet.[7] Sie war zuvor mit Norbert Nathan verheiratet gewesen, aus der Ehe stammte der Sohn Günther. Dieser war von Fritz Steinmetz adoptiert worden und trug seither dessen Nachnamen.[8]
Obwohl er, Steinmetz, immer wieder auf die Gefahr gewiesen hätte, „bei dem damaligen Regime von der jüdischen Abstammung des Jungen zu reden“, seien die Angriffe vor allem durch die beiden fast erwachsenen Dernedde-Kinder immer schlimmer geworden. So hätte er sich „nicht anders habe helfen können“, als die Polizei von dem „Unfug“ der Kinder zu „benachrichtigen“. Diese wurden jedoch nicht in ein KZ gebracht, wie ihr Vater es behauptete, so Steinmetz weiter. Das Amtsgericht Schwarzenbek hätte sie wegen „groben Unfugs“ nur zu einigen Tagen Haft verurteilt. Steinmetz wird allerdings genau gewusst haben, dass eine Anzeige durchaus eine KZ-Inhaftierung zur Folge haben konnte und nahm dies bewusst in Kauf.
Auf die Berufung hin entschied der zuständige Berufungsausschuss im Oktober 1948, Steinmetz nunmehr in die Kategorie IV, „Mitläufer“, einzustufen und ihm die Beschäftigung in der freien Wirtschaft zu erlauben, nicht aber in einer Behörde. In der vorhergehenden ausführlichen Vernehmung von Steinmetz und seiner Frau hätten diese zugegeben, wegen des „Absingens antifaschistischer Lieder“ durch die Kinder des Derneddes die Landjäger benachrichtigt zu haben, die daraufhin die Kinder verhafteten. Steinmetz bekannte zudem, den Sohn des Dernedde bei der Festnahme geohrfeigt zu haben, weil ihn dieser als „Judenknecht“ beschimpft hätte. Letzteres sei, so allerdings die in der Kontinuität des Antisemitismus stehende Einordnung des Berufungsausschusses, kein hinreichender Grund dafür, die Kinder aus politischen Gründen festnehmen zu lassen. Daher käme die Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach wie vor nicht in Frage.
Steinmetz strengte daraufhin ein Wiederaufnahmeverfahren an. Dazu legte er Mitte 1949 auch ein Leumundszeugnis seines ehemaligen Kollegen bei der Bauverwaltung, Friedrich Rabe, vor, der sich als „scharfe[n] Gegner der Nazis“ und Steinmetz als besonders „hilfreich und freundlich“ bezeichnete. Dieses Leumundszeugnis spielte im Verfahren jedoch keine weitere Rolle. Daraufhin entschied ein anderer Berufungsausschuss im März 1950, das Steinmetz bis 30. Juni 1950 in Kategorie IV bleiben müsse, dass anschließend alle Beschränkungen aufzuheben und Steinmetz, der inzwischen als Bauarbeiter und Steinträger arbeitete, in die Kategorie V, „Entlastete“, einzuordnen sei.[9]
Nach dem vom Hamburger Senat beschlossenen und am 13. Mai 1950 in Kraft getretenen „Gesetz zum Abschluß der Entnazifizierung“ sowie nach der ab dem 23. Oktober 1950 geltenden Ausführungsverordnung erlangten alle von den Entnazifizierungsausschüssen getroffenen Entscheidungen Rechtskraft. Damit konnten Betroffene bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes keine Rechtsansprüche mehr geltend machen. Es blieb ihnen nur die Möglichkeit, nach § 6 des Abschlussgesetzes die „Beseitigung unbilliger Härten“ zu beantragen. Das tat Steinmetz, offensichtlich juristisch beraten, auch wenn offiziell kein Rechtsanwalt sein Anliegen vertrat. Der Leitende Ausschuss lehnte den Antrag jedoch ab. Zugleich hatte Steinmetz bei der Baubehörde angefragt, ob er mit einer Wiedereinstellung rechnen dürfte. Dies lehnte die Behörde ab, da der Fachbetriebsrat der Stadtreinigung sich gegen eine Wiedereinstellung Steinmetz’ aussprach und Oberbaurat Kandelhardt zudem eine „Störung des Arbeitsfriedens“ bei der Wiederbeschäftigung von Steinmetz befürchtete, sollten die Umstände seiner Entlassung bekannt werden. In ihrem Antwortschreiben an Steinmetz argumentierte die Baubehörde, dass seine „persönliche Eignung“ ebenso wie das Fehlen einer geeigneten Planstelle der Wiedereinstellung entgegen stünden – „zwei Punkte, die gemäß Senatserlaß vom 23.12.1949 bei einer Wiedereinstellung zu berücksichtigen“ waren.
Anfang 1951 fragte Steinmetz erneut bei der Baubehörde nach. Diesmal wies er darauf hin, dass der Entlassungsgrund „von Anfang an verfälscht“ gewesen sei. Vielmehr hätte er Frau und Kind vor dem „Mob“ geschützt, „der sich nicht scheute, die Rassenverfolgung als Mittel zum Zwecke für sich zu benutzen“. Und er fuhr fort: „Genauso wie es der Senat nicht zuläßt, dass der kommunistische Mob die ihm anvertraute Stadt tyrannisiert, so war es auch meine Pflicht meine Familie vor solchen Elementen zu schützen.“ Darauf erhielt er am 12. Juni 1951 die Möglichkeit, sich den Betriebsräten gegenüber zu erklären, die seine Wiedereinstellung bisher abgelehnt hatten. Er konnte die Betriebsräte jedoch auch jetzt nicht überzeugen, sie blieben bei ihrer Haltung mit der Begründung, dass „Steinmetz seinerzeit seine Verwandten aus rein persönlichen Gründen und deswegen, weil sie antifaschistische Lieder gesungen hatten, angezeigt hatte und nicht, wie er anfangs angegeben hatte, zum Schutze seines Sohnes.“
Mit dem Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland war am 23. Mai 1949 der Artikel 131 GG in Kraft getreten und legte fest, dass die „Rechtsverhältnisse von Personen […], die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden“, durch ein Bundesgesetz zu regeln und bis zu dessen Inkrafttreten Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden können. Das führte zu einem „Stillstand der Rechtspflege“, bis am 11. Mai 1951 der das vom Deutschen Bundestag erlassenen „Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen“ in Kraft trat. Es eröffnete fast allen ehemaligen Nationalsozialisten mit Ausnahme der in die Gruppen I (Hauptschuldige) und II (Schuldige) Eingestuften einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung im öffentlichen Dienst.[10]
Im Juli 1951 verklagte Steinmetz beim Arbeitsgericht gegen die Stadt Hamburg auf Wiederbeschäftigung. Nachdem ihm das Gericht verdeutlicht hatte, dass er keinen Rechtsanspruch nach Artikel 131 hätte, zog er seine Klage zunächst zurück, reichte sie jedoch rund vier Monate später erneut ein. Das Arbeitsgericht wies seine Klage daraufhin mit der Begründung ab, dass er 25 Jahre im Dienst der Stadt gestanden haben müsse, um einen Anspruch auf Wiedereinstellung zu haben. Dies sei bei ihm jedoch nicht der Fall.
Steinmetz’ bisherige Einstufung in Kategorie V war ohne Rechtsanspruch erfolgt. Daher stellte er nun erneut einen Antrag nach § 6 Abschlussgesetz. Der Leitende Ausschuss hob daraufhin am 7. Mai 1952 seinen eigenen Beschluss auf, stufte Steinmetz rückwirkend zum 1. Mai 1952 erneut in Kategorie V ein und bezeichnete dies nun als „echte Entnazifizierungsentscheidung“. Sie gewährte Steinmetz Rechtsansprüche, die er unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich durchsetzen konnte. In der Folge beantragte er wieder vergeblich seine Wiedereinstellung. Auch die Personalabteilung der Baubehörde teilte ihm Anfang Juni 1952 mit, dass er am 8. Mai 1945 keine 25 Jahre im Dienst der Stadt Hamburg war, sodass für ihn die Bestimmungen des Gesetzes zu Artikel 131 Grundgesetz entfielen.
Daraufhin wollte Steinmetz die Stadt Hamburg, vertreten durch den Staatskommisar für die Entnazifizierung und Kategorisierung, auf Amtspflichtverletzung und Schadensersatz verklagen und beantragte dafür Mitte Juni 1952 Armenrecht. Das Landgericht Hamburg lehnte den Antrag jedoch ab, da „das Entnazifizierungsverfahren gegen St[einmetz] einwandfrei und korrekt durchgeführt worden ist“. Eine „Amtspflichtverletzung“ sah das Landgericht als nicht gegeben an. Steinmetz’ anschließende Beschwerde über die Ablehnung wies das Hanseatische Oberlandesgericht mit denselben Argumenten zurück.
Steinmetz’ Begründung für die angestrebte Klage zog sich durch die gesamte Entnazifizierungs- und gerichtliche Auseinandersetzung: Die beteiligten Entnazifizierungsausschüsse hätten stets Dernedde geglaubt und keine Mitglieder seiner Familie als Zeugen befragt. Außerdem hätten sie trotz seiner wiederholten Hinweise die Strafakten der Kinder Derneddes nicht hinzugezogen. Beides widerlegten allerdings bereits die verschiedenen Ausschüsse, auf deren Ausführungen sich in der Folge auch die Gerichte bezogen. So war Steinmetz’ Ehefrau im Berufungsverfahren 1948 als Zeugin vernommen worden war. Auch hatte Steinmetz erst Anfang 1952 auf die Existenz der Strafakten hingewiesen. Der Hinweis darauf wäre jedoch seine Aufgabe gewesen, nicht die der Ausschüsse. Im Unterschied zu Gerichtsverfahren, in denen die Unschuldsvermutung gilt und die klagende Partei Beweise für die Schuld der:des Beklagten vorlegen muss, mussten bei Entnazifizierungsverfahren die Betroffenen Beweise für ihre Nichtbelastung erbringen. Steinmetz’ Vorwürfe an die Ausschüsse waren somit beide nicht haltbar.
Steinmetz beschwerte sich aber auch aus politischen Gründen. Seiner nicht belegten „Feststellung“ nach seien viele Ausschussmitglieder Kommunisten, für die jeder „politisch andersdenkende ein Verbrecher“ sei und „beseitigt“ werden müsse. Der Hamburger Staat sollte daher auch deshalb haften, weil er keine „politisch unabhängige[n] Leute“ in die Ausschüsse berufen hätte. Für die Auswahl aller Ausschussmitglieder galt ausdrücklich, dass sie „Nazigegner und frei von jeglicher nationalsozialistischen Belastung“[11] sein mussten, darunter auch ausdrücklich Personen, die unter der NS-Herrschaft gelitten hätten wie Angehörige von „Linksparteien, Religionsgemeinschaften etc.“ Bei der Auswahl der Mitglieder der Berufungsausschüsse und vor allem des Zentralausschusses für die Ausschaltung der Nationalsozialisten, so allerdings Hans Dreckmann, parteiloses Mitglied der ersten, von der britischen Militärregierung ernannten Bürgerschaft, „sahen wir uns bei politischen Gefangenen vor, daß keine Rachegefühle das Urteil beeinflußten“[12]
Anfang 1953 wiederholte Steinmetz seinen Antrag auf Wiederbeschäftigung bei der Stadtreinigung, den diese wegen fehlender freier Stellen erneut abwies. Etwa zeitgleich wandte er sich an die Hamburger Senatskanzlei mit der Bitte, sein Anliegen dem Bürgermeister Max Brauer (SPD) vorzulegen. Die Senatskanzlei leitete das Schreiben an das Personalamt weiter, dessen zuständiger Mitarbeiter Steinmetz darauf hinwies, dass für ihn kein Beschäftigungsverbot mehr bestünde und er sich bei jeder Behörde bewerben könne, „die freie Stellen zu besetzen hat“. Deutlich wird bei allen Ablehnungen, dass die Behörden NS-belastete ehemalige Mitarbeiter, die sie theoretisch hätten wiedereinstellen dürfen, mit der sachlichen Begründung fehlender Stellen abweisen konnten und dies in bestimmten Fällen und vermutlich vor allem bei geringer qualifizierten Bewerber:innen auch taten. Außerdem zeigte sich, welche Macht Betriebsräte bei Wiedereinstellungsanträgen haben konnten.[13]
Steinmetz ließ jedoch nicht locker. 1954 wandte er mit der Bitte, sich für ihn zu verwenden, an den Fraktionsgeschäftsführer des Hamburg-Blocks, Walter Drews. Beim Hamburg-Block handelte es sich um den Zusammenschluss von CDU, FDP, DP (Deutsche Partei) und BHE (Bund der Heimatvertriebenen und Entrechteten), der von 1953 bis 1957 den Hamburger Senat stellte. Drews setzte sich tatsächlich für seine Wiedereinstellung ein und schrieb entsprechend dem nunmehrigen Bausenator Johannes Büll (FDP). Dieser antwortete wenig später, dass „der Betriebsrat nicht zu bewegen ist, seinen Widerspruch gegen die Wiedereinstellung des Herrn Steinmetz aufzugeben,“ und auch er selbst sähe „nach dem Inhalt der Personalakte keinen Anlaß […], der Meinung des Betriebsrats meinerseits entgegenzutreten“.
Mitte 1955 lehnte die Baubehörde Steinmetz’ Einstellung erneut ab, auch der Betriebsrat stimmte weiterhin nicht zu. Ende November wies Baudirektor Kandelhardt das Personalamt der Baubehörde an, Steinmetz mitzuteilen, „dasß er von weiteren Eingaben Abstand nehmen möge, da eine Änderung des vom Personalamt vertretenen Standpunktes nicht möglich sei“.
Am 30. Dezember 1958 teilte ihm die Personalabteilung der Baubehörde mit, dass er nach Inkrafttreten der 2. Novelle zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nun eventuell doch dem genannten Personenkreis angehören könnte. Die Personalabteilung würde die Angelegenheit prüfen. Ende April 1959 und erneut Ende Juni 1959 beschwerte sich Steinmetz, da er nichts weiter hörte, bei Bausenator Paul Nevermann (SPD) und bezeichnete sich in dem Schreiben als nicht entlassen, sondern nur „gemaßregelt durch Rechtsbeugung“. In der Zwischenzeit hatte er die Information erhalten, dass er nun Übergangsbezüge von monatlich rund 136 DM bis zu einer Wiederbeschäftigung erhalten würde. Anfang Juli 1959 teilte ihm Nevermann schließlich mit, dass die Möglichkeit einer Wiedereinstellung bei der Baubehörde nicht bestünde. Anfang Juli 1962 teilt das Personalamt der Stadt Hamburg dem inzwischen 61-jährigen Steinmetz mit, dass ihm nun Ruhegeldbezüge von monatlich rund 61 DM rückwirkend seit Oktober 1961 zustünden.
Text: Frauke Steinhäuser